Religionsfreiheit in Deutschland

Religionsfreiheit in Deutschland

Karl Albrecht Schachtschneider

Nürnberg, 20. März 2009

Die Darlegung der Religionsfreiheit in Deutschland ist eine schwierige Angelegenheit. Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist in den sechzig Jahren der Bundesrepublik Deutschland nicht sehr weit gediehen. Die Problematik wurde einseitig betrachtet, weil es lange keine wirklichen Probleme der Religionsausübung in Deutschland gab. Es gab die Auseinandersetzung um die Kopftücher muslimischer Lehrerinnen (BVerfGE 108, 282 ff.) und die um das Schächten (BVerfGE 104, 337 ff.). Das sind angesichts der großen Problematik, welche der Religionspluralismus nunmehr in Deutschland stellt, eher Randfragen. Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist anhand vornehmlich der christlichen Religionen, die in Deutschland bestimmend waren, entwickelt worden. Weitestgehend ist Neuland zu betreten. Die Dogmatik ist zu vertiefen, ja im Grundsätzlichen zu bedenken. Der Islam, der die neuen Probleme aufwirft, ist eine Religion, allgemein anerkannt als eine Weltreligion, eine der großen Weltreligionen. Das sagt wenig über die Verfassungsrechtslage, weist aber auf Artikel 4 des Grundgesetzes, die sogenannte Religionsfreiheit, hin. Deren Gegenstand und deren Grenzen müssen definiert werden. Ich kann das in der kurzen Zeit nur skizzieren.

1. Allein schon der Religionsbegriff ist streitbar und mehr als strittig. Es gibt etwa einhundert Angebote eines Religionsbegriffs. Aufschlußreich ist der Begriff der Religionsfreiheit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR). In Art. 18 heißt es:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“

Ähnlich, aber doch eher vorsichtiger, heißt es in Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR), welcher die Menschenrechtserklärung näher entfaltet:

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“

In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats vom 4. November 1950 (EMRK) heißt es enger in Art. 9:

(1) „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Das Menschenrecht der Religionsfreiheit umfaßt somit außer der Freiheit, eine Religion zu haben und zu wechseln, die Freiheit seine Religion zu „bekunden“ bzw. zu „bekennen“. Das kann allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder Vollziehung von Riten (und auch Bräuchen), aber auch durch Unterricht geschehen. Es bleibt aber immer nur die Freiheit, die Religion zu bekunden oder zu bekennen, also die Bekenntnisfreiheit. Diese schließt ein, die Religion weiterzugeben, also die Kinder in der Religion zu unterrichten. Das macht Absatz 3 von Art. 18 IPbürgR genauso deutlich Absatz 2 des 9 EMRK; denn nur für die Bekundungs- bzw. Bekenntnisfreiheit wird überhaupt eine Einschränkung, die nur durch Gesetz erfolgen darf, geregelt. Eine allgemeine Religionsausübungsfreiheit kennen somit den Menschenrechtstexte nicht. Auch die in Art. 18 AEMR und Art. 18 IPbürgR genannte „Ausübung“ ist lediglich eine Form der Bekundung. In Art. 9 EMRK kommt das Wort Ausübung nicht vor. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist somit auf das religiöse Bekenntnis begrenzt und umfaßt nicht das Leben und Handeln nach der Religion.

Dem entspricht auch der Text des deutschen Grundrechts, der, schlagwortartig formuliert, Religionsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG erklärt „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ für „unverletzlich“. Weniger präzise als die Texte der Menschenrechtserklärung ist freilich Absatz 2 des Art. 4 GG, der lautet:

„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“.

Eine Interpretation beider Absätze des deutschen Grundrechts ergibt lege artis, daß die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung nicht mehr Rechte gibt als die menschenrechtlichen Texte, nämlich das Recht zum religiösen Kultus, insbesondere zum Gottesdienst, das Recht, kultische Bräuche und Riten zu praktizieren, soweit das dem Bekenntnis dient, aber auch die Religion durch Unterricht weiterzugeben, zusammengefaßt, öffentlich oder privat die Religion zu bekennen. Keinesfalls kann das Grundrecht des Art. 4 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung also, weitere Rechte einer Religionsfreiheit geben als Absatz 1 dieser Vorschrift. Dann hätte dieses Grundrecht nicht in den Grundrechtstext aufgenommen werden müssen, weil das Recht, eine Religion zu haben und zu bekennen notwendige Grundlage eines Rechts ungestörter Religionsausübung wäre. Daß nicht Absatz 2 des Art. 4 GG, sondern Absatz 1 dieses Grundrechts die geschützte Religionsfreiheit nicht anders als die Menschenrechtserklärungen bestimmt, werden die folgenden systemischen Argumente nicht nur bestätigen, sondern geradezu erzwingen. Dennoch ist einzuräumen, daß die Formulierung des deutschen Grundrechts der (sogenannten) Religionsfreiheit nicht recht gelungen ist. Die vom Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der ersten beiden Absätze des Artikel 4 des Grundgesetzes gebotene enge Dogmatik im Sinne einer (schlagwortartig gesagt) religiösen Bekenntnisfreiheit wird durch Art. 136 WRV (Weimarer Reichverfassung) bestätigt, der nach Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes ist. In Absatz 1 des Art. 136 WRV heißt es:

„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.

Diese Vorschrift klärt den Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der Ausübung der Religionsfreiheit. Dieses Rangverhältnis wird durch Absatz 2 des Art. 136 WRV bestätigt:

„Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis“.

Diese Regelung betrifft wiederum nur das Bekenntnis der Religion und nicht mehr. Die Auslegung des Art. 4 GG muß mit Art. 136 WRV übereinstimmen, im übrigen auch mit den weiteren aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommenen Artikel. Auch Art. 141 WRV handelt wiederum nur von dem „Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten“, nicht von sonstigen religiös bestimmten Handlungen.

Die Praxis und herrschende Lehre in Deutschland verbindet die beiden ersten Absätze des Artikels 4 des Grundgesetzes zu einem Grundrecht der Glaubens- oder Religionsfreiheit (BVerfGE 104, 337 (346 f.); 108, 182 (297); st. Rspr.; etwa v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Komm., 5. Aufl. 2005, Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 10, 37 ff.) und dogmatisiert dieses Grundrecht nach Absatz 2 der Vorschrift, also als Gewährleistung ungestörter Religionsausübung. Dieses Grundrecht wird als Religionsfreiheit extensiv entfaltet (BVerfGE 24, 236 (246); 35, 366 (376)). Es soll das Recht schützen, so zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet (BVerfGE 32, 98 (106); 108, 282 (297); Ch. Starck, a.a.O., Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 37). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Kopftuchentscheidung ausgesprochen:

„Es (sc.: das Grundrecht der Glaubensfreiheit) erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Das betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen“ (BVerfGE 108, 282 (297), so schon BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23 (28); 41, 29 (49)).

Wenn das die Rechtslage ist, gnade uns Gott. Eine Religionsfreiheit schützt das Grundgesetz nicht, schon gar nicht eine derart weitgehende. Es schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und eben die, richtigerweise abhängig zu verstehende, Religionsausübung. Auch Art. 136 WRV handelt nur von der „Ausübung der Religionsfreiheit“. Ein Grundrecht der Religionsfreiheit hätte einen weitergehenden Gehalt.

Religionsfreiheit ist eine Metapher in der politischen aber auch rechtlichen Diskussion, welche freilich nicht nur die Sprache des Grundrechts, sondern auch dessen Dogmatik bestimmt. Daß eine Religionsgemeinschaft berechtigt wäre, die politischen Verhältnisse umzuwälzen, weil das von ihrer Religion gefordert sei, läßt sich dem Grundrecht des Art. 4 GG nicht abgewinnen. Der Islam ist nicht anders als das Christentum eine Schriftreligion. Einer solchen kann eine Lebensordnung insgesamt abgewonnen werden, wie das der Islam, jedenfalls in den theokratischen Staaten, auch praktiziert. Das Christentum entfaltet sich demgegenüber (jedenfalls im gegenwärtigen Deutschland, zumal seit dem Zweiten vatikanischen Konzil) im Rahmen der Ordnung des Staates, jedenfalls weitestgehend, wenn auch manche Christen damit Schwierigkeiten haben, zumal die Priesterbruderschaft St. Pius X. Die Texte der heiligen Schriften, welche Verbindlichkeit für das Leben und Handeln der Gläubigen beanspruchen, kann ich heute nicht darlegen, schon gar nicht, welche Texte durchgesetzt werden.

Die Verbindlichkeit dieser Texte ist in den verschiedenen Staaten des Islam wie des Christentums, aber auch in Ländern anderer Religionen, unterschiedlich, aber auch die einzelnen Gläubigen messen den Texten ihrer Religion unterschiedliche Verbindlichkeit zu. Die Durchsetzung der Texte hängt allemal auch von den Möglichkeiten diese durchzusetzen ab. Religionsfreiheitlich ist zu definieren, welcher Teil der Schriften überhaupt grundrechtlich geschützt ist, wenn die Religionsfreiheit den Texten gemäß als Religionsbekenntnisfreiheit und religiöse Kultusfreiheit dogmatisiert wird. Grundsätzlich beansprucht eine Religion höchste Verbindlichkeit für den Menschen; denn der Glaube an den allmächtigen Gott zwingt zur Unterwerfung des Lebens und Handelns unter dessen Gebot. Das gilt in besonderem Maße für die Religionen, welche ein Leben nach dem Tode verheißen, ein Leben das nur dann das ewige Heil verspricht, wenn das Leben vor dem Tode gottgefällig war.

Die gerichtliche Praxis und die dieser folgende Lehre orientiert den Begriff der Religionsausübung an der christlichen Religion und deren Praxis. Auch die religiösen Pflichten des Christen gehen durchaus weiter als das was in Deutschland gelebt wird, weil die deutsche Rechtsordnung es nicht zuläßt, ganz dem christlichen Glauben gemäß zu leben. Das gilt erst recht für den Islam und das Handeln und Leben der Muslime.Allein schon der Schutzbereich, den das Grundrecht der Religion mit seinen Texten absteckt, ist eng und schützt ein Leben und Handeln nicht in dem Umfang, welcher den heiligen Schriften entspricht. Keinesfalls kann sich ein Gläubiger oder eine Glaubensgemeinschaft auf den Schutz der Religion berufen, wenn er diesen Schriften die Rech­tsordnung insgesamt oder auch nur weitgehend abgewinnen will.

2. Nicht weniger wichtig und kritisch als der Begriff der Religion in dem Grundrecht der (sogenannten) Religionsfreiheit ist für die religionsrechtliche Lage des Christentums und des Islams wie jeder anderen Religion der Begriff der Freiheit. Die rechtliche Lehre von der Freiheit ist wegen der Fundamentalität der Freiheit im modernen Staat folgenreicher als die Dogmatik jedes anderen Begriffs. Das Leben in Deutschland und Europa, aber auch in den meisten anderen Staaten ist durch ein Mißverständnis des Freiheitsbegriffs bestimmt. Der Freiheitsbegriff ist systembestimmend und muß demgemäß systemisch definiert werden. Vor allem muß er dem Wortlaut der politischen Texte gemäß gelesen, aber auch so verstanden werden, daß sein Begriff nicht das eigentliche System vergewaltigt oder dessen innere Einheit beschädigt. Das Verfassungsgesetz, das Grundgesetz, muß eine Verfassung der Freiheit und damit eine Verfassung der Gleichheit und der Brüderlichkeit sein, wenn es der Verfassung des Menschen und damit der Menschheit des Menschen entsprechen soll. Die Verfassung, die mit uns geboren ist, muß sich in der Rechtsdogmatik behaupten, wenn das Grundgesetz seinem Leitprinzip genügen will, nämlich der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Denn diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gerade darum bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Eine Lehre von der Freiheit, welche mit Art. 1 GG un­ver­einbar ist, ist genausowenig tragfähig wie eine Grundrechtsdogmatik, die den Menschenrechten widerspricht. Das aber ist der praktizierten Freiheitsdogmatik vorzuwerfen, die Freiheit als das Recht mißversteht, nach Belieben zu handeln, als das Recht zu Willkür, ein Recht, das jede beliebige Politik zu rechtfertigen vermag, wenn man sie durchsetzen kann. Freiheit ist nicht das Recht zu Willkür, sondern das Recht zur freien Willkür, das Recht also, Bürger unter Bürgern zu sein. Was heißt das?

Freiheit heißt nicht, man dürfe alles tun und lassen, was einem beliebt (BVerfGE 6, 32 (36 ff.)), das Recht zur Willkür und damit das Recht, nach dieser oder jener Religion, deren Schriften und Geboten, zu leben und zu handeln (so aber BVerfGE 108, 282 (297); srt. Rspr.). Freiheit ist vielmehr als äußere Freiheit „die Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ (Kant, Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, Ed. Weischedel, Bd. 7, S. 345) in Einheit mit der inneren Freiheit als der Sittlichkeit. Das Gesetz der Sittlichkeit ist das Sittengesetz, der kategorische Imperativ, das Liebesprinzip. Freiheit ist somit das Vernunftprinzip und berechtigt und verpflichtet zu einem Leben und Handeln nach dem Rechtsprinzip. Es gibt keinen Gegensatz von Freiheit und Gesetz, freilich nur, wenn das Gesetz dem Recht entspricht. Menschen können nur frei miteinander leben, wenn alle die Gesetzlichkeit zur Maxime ihres Handelns machen; denn alles Handeln hat Wirkung auf alle. Mein Handeln verletzt nur dann nicht andere in deren Freiheit, wenn diese mit dem Handeln einverstanden sind. Das gewährleistet nur das allgemeine Gesetz, die volonté générale. Um der Freiheit willen kann nur der Wille aller Gesetze geben, weil nur der Wille (als transzendentalphilosophischer Begriff) frei ist. Zu dem allgemeinen übereinstimmenden Willen kann ein Gemeinwesen nur finden, wenn alle Menschen dem Sittengesetz gehorchen und nicht einer den anderen übervorteilen will. Demgemäß gibt es kein Mehrheitsprinzip. Vielmehr muß die Vertretung des ganzen Volkes so gestaltet sein, daß die Erkenntnis der Gesetze, die dem Rechtsprinzip als dem Prinzip des allgemeinen Willens genügen, bestmöglich gelingt. Davon ist der Parteienstaat weit entfernt. Der Parteienstaat ist die Verfallserscheinung der Republik. Das Grundgesetz folgt dieser kantianischen Rechtslehre nicht nur in seiner Definition der Freiheit in Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in seinen Strukturprinzipien des Art. 20 GG. Art. 2 Abs. 1 GG lautet:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Das demokratische Prinzip gebietet, den allgemeinen Willen bestmöglich zur Entfaltung zu bringen. Nur wenn das gelingt, ist der Staat ein Rechtsstaat. Der Mensch kann seinen Willen nicht zur Geltung bringen, wenn er nicht selbständig ist, vor allem wirtschaftlich nicht selbständig ist. Die Selbständigkeit aller Bürger ist das Gebot des Sozialprinzips. Demgemäß bilden Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat eine untrennbare Einheit der Republik. Die Leitprinzipien der Grundrechte wie des Weltrechts, nämlich Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, finden ihre Entsprechung in den Strukturprinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates und des Sozialstaates.

Innere Freiheit, also die Sittlichkeit oder eben die praktische Vernunft, kann niemand erzwingen. Sie setzt Moralität (Selbstzwang) voraus, nicht etwa Moralismus. Formale Moral ist einzig und allein auf die Wirklichkeit des Rechts ausgerichtet, während Moralismus materiale Prinzipien, regelmäßig Interessen bestimmter Gruppen, verbindlich zu machen versucht. Die Durchsetzung des Moralismus ist Despotie, welche ihre schrecklichsten Erscheinungsformen im terreur der Französischen Revolution, aber auch in anderen, ja allen Tyranneien (Diktaturen) gefunden hat. Wir befinden uns in einer Zeit der sanften Despotie, die einerseits vom Moralismus bestimmt ist, andererseits aber nur vergleichsweise milden Zwang, vor allem den der politischen correctness zur nutzen vermag. Das Zwangselement wird freilich zunehmend verstärkt. Mit diesem Moralismus soll die Umwälzung des Landes in eine Region der neuen braven Welt durchgesetzt, das deutsche Volk in eine volklose Bevölkerung gewandelt werden. Die eigentliche Freiheit wird in Deutschland nicht gelebt. Um die Freiheit und damit um den richtigen Freiheitsbegriff geht die Auseinandersetzung in der ganzen Welt. Ich habe die skizzierte Lehre in meiner Schrift „Freiheit in der Republik“, 2007, dargelegt.

Die fundamentale Frage ist, inwieweit man entgegen den Gesetzen der Freiheit überhaupt religiös leben, also Religion ausüben kann und darf, obwohl die innere Freiheit auf die Verwirklichung des Rechtsprinzips ausgerichtet ist. Man soll immer in einer Weise leben, die es möglich macht und möglich sein läßt, daß alle miteinander in Frieden leben können, in der Wirtschaft, in den Schulen, in allen Lebensbereichen. Der Imperativ des honeste vive, sei ein ehrbarer Mann, heißt: Lebe nach dem Prinzip des Rechts. Alles Handeln muß demgemäß von der Maxime der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens bestimmt sein, also sich davon bestimmen lassen, ob das Prinzip des Handelns tauglich ist, als allgemeines Gesetz zu gelten, d.h. universalisierbar ist. Sonst entspricht das Handeln nicht dem Sittengesetz. Es gibt aber, wie gesagt, keine Freiheit entgegen dem Sittengesetz. Rechte zur Vorteilsnahme sind Privilegien, nicht Freiheit. Eine solche Freiheitsdoktrin wäre liberalistisch (und würde logisch Herrschaft voraussetzen), nicht aber republikanisch. Sie wäre nicht die Lehre der Freiheit von Bürgern.

3. Die Freiheitslehre schließt jedoch nicht aus, daß Menschen in einem Bereich der Privatheit ihre Religion ausüben dürfen, insoweit sie andere nicht in ihrer Freiheit verletzen. Das Prinzip der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens läßt nur einen schmalen Bereich von Privatheit, in dem nach Maximen gelebt wird, die nicht als Gesetze verallgemeinerungsfähig sind, wie weitgehend die religiösen Gebote. Keinesfalls darf Freiheit mit Privatheit identifiziert werden. Ein freiheitliches Gemeinwesen läßt größtmögliche Privatheit (Privatheitsprinzip), aber nicht mehr, als das Gemeinwohl verträgt, das Gemeinwohl, das durch Gesetze materialisiert wird. Das Gesetz bestimmt, wieviel Zumutungen dem Einzelnen abverlangt werden, auch Zumutungen religiösen Handelns anderer Menschen. So ist das Privatheitsprinzip in allen Lebensbereichen zu dogmatisieren. Beispielweise ist der wirtschaftliche Wettbewerb für viele, wenn nicht die meisten Unternehmen, eine Zumutung; denn sie müssen sich gegen die Wettbewerber am Markt behaupten. Um der Effizienz willen veranstaltet der Staat, genauer die Europäische Union, mittels der Wettbewerbspolitik den Wettbewerb, ja erzwingt ihn geradezu. Die Unternehmer müssen sich eine Beeinträchtigung ihrer Unternehmungen durch andere Unternehmer um dieser Politik willen gefallen lassen, oft bis zur Insolvenz.

Auch um der Religionsfreiheit willen, welche ausweislich des Grundgesetzes zum Gemeinwohl unseres Landes gehört, müssen alle Menschen im Lande hinnehmen, daß Menschen nach den Schriften und Geboten leben und handeln, obwohl diese Maximen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Das ist die Toleranz. Wie schon gesagt, darf sich aber die Religionsausübung nur in den engen Grenzen des (im weiteren Sinne) Kultischen bewegen, weil die Religionsfreiheit nicht weiter reicht. Es ist eine Frage des allgemeinen Willens, also der Gesetze, wie weit der Bereich der Toleranz im Einzelnen abgesteckt wird. Dabei sind alle durch das Verfassungsgesetz geschützten Prinzipien zu berücksichtigen. Immer aber muß der Zweck des Staates verwirklicht werden, nämlich daß alle Menschen im Gemeinwesen ein gutes Leben in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit haben. Das ist die Verfassung, die mit uns geboren ist, welche der Staat (als die Organisation der Bürger für die Verwirklichung des allgemeinen Wohls) zu verwirklichen hat. Keinesfalls wäre es verfassungsgemäß, wenn eine religiöse Mehrheit ihre Macht (der Stimmen) benutzt, also mißbraucht, um andere, die diese Religion nicht teilen, zu unterdrücken, religiös zu unterdrücken. Nichts berechtigt in einer Republik, die durch Freiheit definiert ist, eine Mehrheit, die Minderheit(en) zu beherrschen. Der Staat hat nur einen Zweck, das Recht zu verwirklichen. Das höchste Prinzip, sagen wir: das heilige Prinzip, ist das Recht. Nichts darf sich gegen das Recht behaupten können. Was aber das Recht ist, bestimmen, abgesehen von den menschheitlichen Grundprinzipien, der genannten Verfassung der Menschheit des Menschen, aber auch den Menschenrechten, die Gesetze, einschließlich dem Verfassungsgesetz. Die Gesetze aber folgen dem ebenfalls schon angesprochenen Prinzip, daß alle gut miteinander leben können, aber in allgemeiner Freiheit. Das ist praktische Vernunft, die Sittlichkeit, deren Leitprinzip der kategorische Imperativ ist.

4. Wer auch immer welche Religion haben mag, er darf seine Religion nicht zur Geltung bringen, wenn es darum geht, die Gesetze zu erkennen und zu beschließen. Dem steht das vom Bundesverfassungsgericht, wenn auch in eine andere Dogmatik eingebettet, immer wieder betonte staatliche Neutralitätsprinzip entgegen (BVerfGE 108, 282 (299 f.)). Diese Neutralität muß jeder Bürger als Gesetzgeber, also durchgehend bei allen Handlungen, beachten. Alle Handlungen, die staatlichen und die privaten, haben Außenwirkung und müssen darum, wie gesagt, dem Rechtsprinzip genügen. Auch privates Handeln verwirklicht das Gemeinwohl und ist darum funktional staatlich, allemal politisch. Für das unternehmerische Handeln etwa ist das evident. Alle Handlungen müssen dem Gesetz gemäß sein, dessen Materie allgemein bestimmt ist, und sie müssen im Bereich der Privatheit alleinbestimmt der sittlichen Maxime der Rechtlichkeit genügen.

Soweit die Gesetze die ungestörte Religionsausübung gewährleisten (und gemäß dem religionsfreiheitlichen Grundrecht gewährleisten müssen), ist, um es zu wiederholen, religiöse Toleranz verwirklicht, welche nach den allgemeinen Gesetzen dem Gemeinwohl entspricht. Eine solche Materialisierung des Gemeinwohls gebietet das Menschenrecht der Religionsfreiheit. Nur im Rahmen derartiger religionstoleranter Gesetze kann zugelassen werden und ist zuzulassen, daß eine Religion ihrer jeweiligen Eigenart nach ausgeübt wird. Daß die Lebensverhältnisse, etwa das Ehe- und Familienrecht, nach einer Religion geordnet werden, daß also einer Heiligen Schrift Maximen entnommen werden, die sich mittels der Gesetze im alltäglichen Leben durchsetzen und (staatlich) verbindlich werden, widerspricht der Rechtslage eines freiheitlichen Gemeinwesens, einer Republik.

5. Die Religionsfreiheit ist somit kein politisches Grundrecht. Politik ist ausübende Rechtslehre (Kant, Zum ewigen Frieden, Bd. 9, S. 229). Ihr Gegenstand ist die Gesetzgebung. Verwaltung ist Gesetzesvollzug, Rechtsprechung Rechtsklärung nach Gesetz und Recht. Gesetzgebung ist Verwirklichung des Rechtsprinzips. Jeder andere Zweck der Gesetzgebung ist demokratiewidrig. Freilich gehört zum Rechtsprinzip die allgemeine Wohlfahrt gemäß dem Sozialprinzip. Religiöse Maximen dürfen den Gesetzgeber nicht bestimmen, sondern allein das Prinzip Recht, also das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Das folgt schon aus der Logik des Religionspluralismus. Wenn und weil Religion ihrem Begriff nach höchste Verbindlichkeit beansprucht, weil sie Gottes Wort, das Wort des Allwissenden und Allmächtigen ist (vorausgesetzt die Religion ist theistisch), kann die Religionsfreiheit kein politisches Prinzip sein. Sonst gäbe die Religionsfreiheit das Recht zum Bürgerkrieg, um die eigene, die einzige Religion durchzusetzen. Das Toleranzprinzip verdrängt Religionen aus dem politischen/staatlichen in das private Leben. Die Aufklärung, Grundlage des Modernen Staates, hat dem religiösen Staat das Ende gesetzt. Ob Gott tot ist oder nicht, ist eine Frage des Glaubens. Das Recht muß die Wahrheit zugrundelegen, aber die Wahrheit ist die bestmögliche Theorie der Wirklichkeit. Gott aber ist nicht theoretisierbar; denn eine religiöse Theorie ist nicht falsifizierbar. Die einen glauben an Gott, die anderen nicht. Das ist eine nur private Angelegenheit. Diese Lehre ist menschheitlich und gewissermaßen christlich; denn sie ist die Logik des kategorischen Imperativs, dieser aber nichts anderes als das christliche Liebensprinzip, das Gesetz aller Gesetze, die lex auria der Bergpredigt. Freilich kennen alle Religionen das Liebesprinzip (Hans Küng, Projekt Weltethos, 1990). Es gehört zur Natur des Menschen. Jemanden zum Glauben zu zwingen, ist nicht nur Despotie, sondern spezifisch der Religionsfreiheit zuwider. Die Gleichheit in der Freiheit, die allgemeine poltische Freiheit ist aber das politische Fundamentalprinzip eine Republik. Die Spiritualität ist in die Privatheit verwiesen. Sie darf sich in Kulthandlungen sichtbar machen, also öffentlich werden. Privatheit ist mehr als das forum internum. Sie entfaltet sich im Rahmen der Gesetze in alleinbestimmter Sittlichkeit. Das gesteht die Religionsausübungsfreiheit zu, mehr nicht.

Maßstab der Bewertung der religionsfreiheitlichen Rechte des Islam (wie des Christentums) muß die dargelegte Lehre von der Religionsfreiheit sein.

6. Weiterhin ist die ebenso streitbare wie strittige Frage der Schranken der Religionsfreiheit zu bedenken. Es versteht sich, daß ein weiter Begriff der Religionsfreiheit zu weiten Schranken eines solchen Grundrechts nötigt, während ein engerer (richtiger) Begriff der Religionsausübungsfreiheit dem Text des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gemäß eine Schrankenziehung erübrigt. Das Grundrecht ist nämlich schrankenlos gewährleistet, was keineswegs heißt, daß es grenzenlose Rechte verheißt. Das Bundesverfassungsgericht zieht der Religionsfreiheit aus dem Grundgesetz abgeleitete, im Grundrechtstext nicht genannte verfassungsimmanente Schranken (BVerfGE 108, 282 (303)) und zeigt damit, daß seine Dogmatik der Religionsfreiheit selbst fragwürdig ist. Freilich ist darauf zu verweisen, daß Art. 136 WRV (in Verbindung mit Art. 140 GG) klarstellt, daß, wie oben zitiert, die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden“. Richtigerweise ist das eine Klarstellung des Gegenstandes der Religionsfreiheit, nämlich dahingehend, daß das Recht zur Ausübung der Religionsfreiheit die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten nicht schmälert, daß vielmehr der bürgerliche Status, der zugleich ein staatsbürgerlicher Status ist, unabhängig von der Religionsfreiheit und deren Ausübung ist. Diese Lesweise stimmt mit der hier vorgetragenen Dogmatik überein. Es ist bezeichnend, daß das Bundesverfassungsgericht Art. 136 WRV trotz dessen grundgesetzlichen Ranges für seine Dogmatik der Religionsfreiheit nicht heranzieht. Die Widersprüchlichkeit wäre nicht zu beheben. Art. 136 WRV bestätigt, daß die Religionsfreiheit unter dem Gesetz steht; denn die Gesetze regeln die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, nicht etwa nur das Grundgesetz. So gesehen hat die (sogenannte) Religionsfreiheit einen fraglosen Gesetzesvorbehalt, ja einen umfassenden Gesetzesvorbehalt. Dieser ist aber, entgegen der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichtes, Materie der Religionsfreiheit selbst und kommt nicht erst als Schranke derselben zur Geltung. Das folgt, wie dargelegt, aus dem Freiheitsbegriff selbst; denn Freiheit wird durch Gesetze verwirklicht. Das Gesetzesprinzip ist jedem Schutz der Freiheit immanent. Diese Dogmatik hebt keines falls die Freiheit auf. Sie lehrt vielmehr, daß die politische Freiheit nicht zu Lasten der politischen Leitentscheidung der Grundrechte (deren objektiver Dimension) benutzt werden darf. Vielmehr muß der Gesetzgeber die politische Leitentscheidung, wenn man so will, den Wert der Grundrechte als Menschenrechte, bestmöglich in Abwägung mit den politischen Leitentscheidungen der anderen Grundrechte zur Entfaltung bringen. Das führt (u.a.) zum genannten Toleranzprinzip des Religionspluralismus. Das Bundesverfassungsgericht folgert das Gesetzlichkeitsprinzip aus der Aufgabe, die widerstreitenden Verfassungsprinzipien zum Ausgleich zu bringen, also durch Gesetz zu materialisieren (BVerfGE 108, 282 (303), ungeschriebener qualifizierter Gesetzesvorbehalt).

Das Bundesverfassungsgericht weist demgegenüber eine Beschränkung der Religionsfreiheit durch die Schranken der allgemeinen (Handlungs)Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, nämlich die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz, zurück (BVerfGE 32, 98 (107); 44,37 (49 f.)), lehnt also den grundrechts- und tatbestandsimmanenten Gesetzesvorbehalt ab. Das Gericht sieht die genannten Formeln als Schranken spezifisch der allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 6. 32 (38 f.), st. Rspr.) Das ist das grundsätzliche Mißverständnis des Bundesverfassungsgerichts vom Freiheitsbegriff. Diese Trias nennt keine Schranken, sondern definiert die allgemeine Freiheit. Es gibt keine Freiheit zu Lasten der Rechte anderer. Es gibt keine Freiheit entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung als der politischen Grundordnung des Gemeinwesens (nicht der gesamten Rechtsordnung, wie das das Bundesverfassungsgericht praktiziert, BVerfGE 6, 32 (38); 113, 88 (103)). Es gibt keine Freiheit entgegen dem Sittengesetz. Sonst würde das Grundgesetz das menschheitliche Rechtsprinzip des neminem laedere verletzen. Freiheit aber heißt, man darf tun und lassen was man will, wenn man einem anderen nicht schadet, wie das die Déclaration des droits de l’homme et du citoyen von 1789 in Art. 4 und 5 definiert hat. Was ein Schaden ist, bestimmen die Gesetze, der allgemeine Wille (ebenda). Kein anderer Freiheitsbegriff folgt aus dem Weltrechtsprinzip des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nämlich:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

Eine Freiheit, sich zu Lasten anderer auszuleben, etwa andere auszunutzen, schützt das Grundgesetz genausowenig  wie irgendeine andere Rechtsordnung. Freiheit ist nicht das Recht, seinen Neigungen (Habsucht, Herrschsucht und Ehrsucht) zu folgen, sondern Freiheit ist das Prinzip der praktischen Vernunft, also die Unabhängigkeit von determinierenden Kausalitäten, wie Kant das unübertroffen gelehrt hat (vor allem Kritik der reinen Vernunft). Das ist das Rechtsprinzip. Dem folgt jedes aufgeklärte Verfassungsgesetz, das der Allgemeinen Erklärung den Menschenrechte genügen will, jedenfalls das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht und die diesem folgende (überwiegende) Lehre verstehen das nicht. Um es zu wiederholen, die Gesetzlichkeit ist das immanente Prinzip der Religionsausübungsfreiheit, eine Gesetzlichkeit, die dem Rechtsprinzip und damit auch dem Menschenrecht der Religionsfreiheit genügen muß. Die Religion muß somit so, wie es die Menschenrechtstexte sagen, nämlich als Kultus, ausgeübt werden können. Sie rechtfertigt aber nicht, die bürgerliche Ordnung zu ändern, gar umzuwälzen, weil einer heiligen Schrift Gebote entnommen werden, welche der Rechtsordnung widersprechen. Das Recht steht über dem Kultus.

7. Fragwürdig ist die Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts von der negativen Religionsfreiheit (BVerfGE 41, 29 (49); 93,1 (17 ff.));  welche das Kruzifix-Urteil trägt. Eine negative Religionsfreiheit gibt es genausowenig wie sonst eine negative Freiheit in dem Sinne, daß die Grundrechtsträger, welche eine Freiheit in Anspruch nehmen können, das auch lassen können, also berechtigt sind, nicht religiös zu sein und darüber hinaus nicht von der Religionsausübung anderer beeinträchtigt zu werden. Niemand muß religiös sein. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 GG, der mit dem Begriff „Freiheit des Glaubens“ es jedem freistellt, ob er glaubt oder nicht, aber auch mit den Worten „Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ auch das atheistische Bekenntnis schützt. Aus der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG ein negatives Recht herzuleiten, nicht durch Religionsausübung gestört zu werden, ist nicht begründbar. Die Problematik wird vielmehr durch das skizzierte Toleranzprinzip gelöst. Freiheit ist immer in dem Sinne positiv, daß sie zur praktischen Vernunft berechtigt und verpflichtet. Der Begriff der negativen Freiheit des Bundesverfassungsgerichts darf keinesfalls mit dem kantianischen Begriff negativer Freiheit verwechselt werden. Das ist die äußere Freiheit als die „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“. Es gibt Rechtslehrer, die sich sogar zu einer negativen Gewissensfreiheit versteigen, also zur Freiheit, kein Gewissen zu haben. Das ist das Geschick mancher Menschen, aber sicher kein Freiheitsrecht.

Daß Schulen wegen der (vermeintlichen) negativen Religionsfreiheit nach einem strikten Neutralitätsprinzip zu gestalten seien, ist deswegen fragwürdig, weil Schulen nicht allein staatlich, sondern auch funktional privat sind, wie Art. 7 GG erweist. Schließlich sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Wenn Schüler sich in der Schule zu ihrem Glauben bekennen wollen, ist das eine Verletzung der anderen Schüler, wenn das ein Versuch ist, diese zu bekehren. Die Problematik ist nach dem Toleranzprinzip zu lösen, wie das auch versucht wird (BVerfGE 90, 112 (118 ff.); 108, 282 ( 297 ff.)). Wenn ein Land sich durch seine Gesetze zur christlichen Gemeinschaftsschule bekannt hat, spricht alles dafür, daß das Christentum in der Schule zur Geltung gebracht werden soll, freilich so schonend, daß Schüler, die nicht Christen sind, nicht verletzt werden. Die, wenn man so will, Zumutung christlicher Symbole müssen nicht christliche Schüler allerdings in einem solchen Land ertragen (i.d.S. auch BVerfGE 108, 282 (299). Allerdings ist einzuräumen, daß der aufklärerische Staat das Neutralitätsgebot verkennt, wenn er die Schule als christliche Gemeinschaftsschule gestaltet, obwohl ein beachtlicher Teil der Schüler nicht christlich ist.

8. Die Muslime bilden keine Kirche, ihre Religionsgemeinschaften sind Vereine. Nicht alle Tätigkeiten der Muslime sind jedoch Religionsausübung, wie der oben erörtere Begriff der (sogenannten) Religionsfreiheit ergibt. Das zwingt, zwischen der Religionsausübung der muslimischen Vereine und deren sonstiger Betätigung zu unterscheiden. Die Grenze scheidet den grundrechtlichen Schutz aus der Religionsausübungsfreiheit von dem Grundrechtsschutz aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG. Auf die Vereinigungsfreiheit können sich nur Deutsche berufen. Maßgeblich für die Vereine ist das Vereinsgesetz. Nach § 3 VereinsG ist ein Verein als verboten zu behandeln, wenn die Verbotsbehörde festgestellt hat, „daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.“ In der Verbotsverfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. In der Regel ist mit dem Verbot die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Diese Regelung entspricht Art. 9 Abs. 2 GG.

Weniger Schutz genießen die Ausländervereine. Diese können nicht nur wegen der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe verboten werden, sondern auch wegen weiterer in Absatz 2 des § 14 VereinsG genannter Gründe. Dieser Absatz lautet:

„Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,

3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,

4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder

5.Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.“

Ausländervereine sind nach § 14 Abs. 1 S. VereinsG „Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind“. Nicht als Ausländervereine gelten die Vereine, „deren Mitglieder oder Leiter sämtliche oder überwiegend ausländische Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind“ (§ 14 Abs. 1 VereinsG). In den muslimischen Vereinen werden sowohl Ausländer als auch Inländer, nämlich Deutsche mit ausländischer Herkunft, vereinigt sein. Für die behördlichen Maßnahmen kommt es auf den jeweiligen Fall an, wie die Mitgliedschaft des Vereins zusammengesetzt ist. Für ausländische Vereine, nämlich Vereine mit Sitz im Ausland, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 VereinsG entsprechend, wie § 15 Abs. 1 VereinsG regelt.

Abgesehen von der Schwierigkeit, festzustellen, ob ein muslimischer Verein ein Ausländerverein, der seine Regelung in § 14 VereinsG gefunden hat, ist oder ein Verein, dessen Verbot sich nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach § 3 VereinsG, richtet, ist in jedem Einzelfall einer muslimischen Gemeinschaft, die sich gegebenenfalls um eine Moschee herum bildet, von den zuständigen Behörden zu ermitteln, ob und inwieweit sie den Schutz der Religionsfreiheit des Art. 4 GG in Anspruch nehmen kann oder dem Vereinsgesetz unterfällt, weil die Tätigkeit des Vereins nicht Religionsausübung, insbesondere religiöser Kult, Unterricht usw., ist. Weiterhin ist festzustellen, ob die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder (insbesondere) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Das macht große Schwierigkeiten und setzt die Bereitschaft der Behörden voraus, das Recht Deutschlands zu verwirklichen. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist nach allgemeiner und richtiger Auffassung die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes (BVerfGE 105, 279 (293)), vor allem die Strukturprinzipien des Art. 20 GG, also das Republikprinzip, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und auch das Bundesstaatsprinzip, vor allem aber die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit sowie die Menschenrechte, also der Wesensgehalt der Grundrechte. Im Einzelnen ist zu untersuchen, inwieweit die Zwecke oder die Tätigkeiten der Vereine gegen diese verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, etwa gegen die fundamentale Gleichberechtigung von Mann und Frau, aber auch gegen Demokratie und Rechtsstaat oder auch gegen den Religionspluralismus.

Nicht alle Tätigkeiten einer Vereinigung, welche Religionsausübung zu praktizieren reklamiert, sind eine solche Religionsausübung im Sinne des Grundrechts des Art. 4 GG. Ein Beispiel bildet die Scientology-Church, die in Deutschland (wohl zu Recht) als Unternehmen eingestuft wird, nicht als Religionsgemeinschaft, so daß sie sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann.

Wenn ein Verein verboten ist, ist das Vereinsvermögen einzuziehen. Zum Vereinsvermögen gehören auch Grundstücke mit Gebäuden. Nur soweit diese Gebäude als Gotteshäuser benutzt werden, können sie nicht eingezogen werden. Im Zweifel kommt es auf die überwiegende Nutzung an, soweit nicht gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchgesetzt wird, daß die Nutzung des Gebäudes auf Religionsausübung beschränkt wird.

Schlussbemerkung: Eine letzte Bemerkung nach dieser sehr dogmatischen Erörterung der Religionsfreiheit in Deutschland: Die Religionsfrage ist wieder eine Schicksalsfrage für Deutschland und damit für unsere Kinder und Kindeskinder, aber auch eine Schicksalsfrage für Europa Wir müssen die Hoheit in unserem Lande zurückgewinnen, um das Recht gegen den europäischen und globalen Integrationismus verteidigen zu können. Eine Republik als Staat des Rechts ist ein Kunstwerk, an dem die Besten des Landes mitwirken müssen. Das kann man nicht den kläglichen Funktionären der verbrauchten Altparteien überlassen, die unserem Lande schweren Schaden zugefügt haben.

*

Video-Mitschnitt des Vortrags vom 30.11.2008

13 Antworten zu Religionsfreiheit in Deutschland

  1. Pingback: Vortrag von Prof. Schachtschneider zur Anwendbarkeit von Art. 4 GG (Religionsfreiheit) auf die Polit-Religion Islam « PAX EUROPA Blog

    • jonas schreibt:

      Seit meiner Absolvierung der Berliner Verwaltungsakademie der allerbeste und korrekteste rechtsdogmatische Vortrag zur Problematik. Aus ganzem Herzen, mein vollstes Lob und meine Anerkennung.

  2. Breitmeier, Adolf schreibt:

    Perikles sagte, sinngemäß: Das Geheimnis des Glücks ist die Freiheit, das Geheimnis des Glücks ist der Mut; er meinte damit den Mut von Menschen, nicht von Mäusen.
    Warum ergänzen wir nicht im GG alle Artikel, die die Religion betreffen mit einem Zusatz etwa so: Religionen/Ideologien, die in ihrer Grundhaltung, Grundauffassung oder in ihren elementaren Grundlagen den Artikeln des GG (der Verfassung) oder/und den allgemein gültigen Menschenrechten widersprechen oder sie gar bekämpfen, können nicht als Körperschaften des Öffentlichen Rechts anerkannt werden, erhalten keine öffentlichen Unterstützungen oder Förderungen, dürfen an Schulen ihre Religion/Ideologie nicht unterrichten. Religionen/Ideologien dürfen im Vereinsleben oder öffentlich NICHT zur Vernichtung des Sraates oder seiner Rechtsordnung aufrufen oder werben. Veriene die das tun, werden aufgelöst.(Ich gehe davon aus, dass Prof. Dr. Schachtschneider das besser formulieren kann).

    Der Begriff ,,Staatenlos“ ist zu streichen, so hatten sich das die ,,Väter“ des GG nicht vorgestellt. wie wir das erreichen können/könnten? Durch politisches Agieren, durch eine politische Partei, gesund patriotisch, im kant´schen Sinne.

    Das Vereinsleben der ausländischen, islamisch geprägten Vereine ändert sich. Durch (für mich sinnlose) Einbürgerung im Akkord, werden sie deutsch, so wie die CDU in Köln zur IDU wird. Mit freundlichem Gruß Adolf Breitmeier

  3. Alwin Häle schreibt:

    Die Haltung unserer unwissenden und vor allem feigen Politiker ist unvorstellbar. Wir reden hier vom Islam, von einer Religion die in allen westlichen Demokratien in wesentlichen Teilen nicht ausgeübt werden kann und darf, weil diese wesentlichen Teile gesetzesverletzend sind.

    Ich erwähne nur die vielen zu Haß und Gewalt aufrufenden Verse, ich nenne die Diskriminierung der Frauen, ich nenne die Demokratiefeindlichkeit und ich nenne die menschenverachtende Scharia.

    Keine Toleranz den Intoleranten. Keine Moschee, keine Zugeständnisse, so lange die Islamverbände keine Erklärung und Zusicherung abgeben, dass weder Koran noch Hadith, dass keine Lehre des Islam als Begründung für irgend eine Gesetzesverletzung herangezogen werden darf. Dass die Scharia nie und nimmer in den westlichen Demokratien eingeführt werden darf.
    Diese Zusicherung muss in Form einer Präambel in der Verfassung verankert werden. So lange das nicht passiert ist und bleibt der Islam eine tickende Zeitbombe deren Explosion nur eine Frage der Zeit ist.

    Alwin Häle, Muntlix

  4. Pingback: „Musketier“ Schachtschneider: „Die politisch Handelnden müssen ihr Mandat verlieren, das klar gegen die Völker gerichtet ist.“ | Etzel's Blog

  5. DerObserver schreibt:

    Im Prinzip ist schon alles gesagt und trifft meine volle Zustimmung – aber:

    1. haben wir keine Verfassung, sondern NUR ein Besatzungsgrundgesetz GG, nach dem die Religionsfreiheit garantiert ist.

    2. Der Islam ist KEINE Religion, sondern eine politische Richtung mit dem Kampfbuch: Sharia. Die Religion ist der Koran, vgl. Christentum mit Bibel. Diesen Fehler machen leider alle Politiker, besonders der Bp. Wulff! Die Kopftücher werden NICHT aus Religionsgründen getragen, sondern zur Provokation und Gegenwehr zum Christentum (wie mir eine Muslime bestätigte!!!).

    Das dies stimmen muss, sieht man auch daran, dass die Türkei gerne Istanbul vorführt mit nicht kopftuchtragenden Mädchen. Wollen die behaupten, ganz Istanbul wäre nicht mehr gläubig?

    Also ist die Relegion doch nur vorgeschoben, um uns Christen zu provozieren und wir fallen auch noch reihenweise darauf rein!

    Dennoch gilt Artikel 4 GG und das ist auch gut so! Nur sollte keine „angebliche Religion“ daraus einen Rechtsanspruch ableiten, vgl. Sientology.

    In sofern ist die Forderung von Herrn Breitmeier ABSOLUT richtig und sollte unser aller Ziel sein auf die Politker einzuwirken.

    Das, allerdings, ist das gösste Problem. Die Show-Politiker aller Länder und speziell der EU sind unbelehrbar und verfolgen einen degenerativen Kurs, aus falschverstandner Toleranz.

    Judentum und Christen geht ja bei allem Wohlwollen noch zusammen – Islam und Christen aber schon nicht mehr! Das muss jedem klar sein.

    Fazit: Trotz Massen von Islamisten nach Deutschland hereinholen wird das keine „Kulturbereicherung“, wie Wulff sich das vorstellt, sondern ein Bürgerkrieg, der im Prinzip schon heute vor der Tür steht. Und genau das ist so gewollt, Stichwort: NWO.

    Rockefeller hat gesagt, erst wenn eine Weltweite Kriese da ist, dann akzeptieren die Menschen eine einzige Weltregierung mit einem neuen Führer (siehe unser BLOG, Suchwort: Rockefeller).

    Unsere Show-Politker und „Mainstream“-Medien sorgen dafür, dass diese Kriese erreicht wird!!!

    • Eckhardt Kiwitt schreibt:

      Du schreibst u.a.: „1. haben wir keine Verfassung, …“

      Was sollte eine Verfassung denn Deiner Meinung nach beinhalten ?
      Welche Artikel des GG würdest Du geändert sehen wollen, und in welcher Weise, was sollte da drinstehen ?
      Welche Artikel des GG würdest Du (ersatzlos ?) gestrichen, welche ergänzt bzw. neu aufgenommen sehen wollen ?
      Welche Garantien von Freiheitsrechten vermisst Du in unserer Verfassung, dem GG ?

      Eckhardt Kiwitt, Freising

  6. DerObserver schreibt:

    Und noch eins:

    Duisburg holt 4000 Roma und Sinti herein, alles „Kulturbereicherer“?

    Lest dazu unseren BLOG, was mit Roma’s in Tschechien auszuhalten ist. Die Bevölkerung läuft „Amok“ gegen die Zigeuner aber die Politiker machen nichts.

    Duisburg – freut euch man schon.

    Der Bürgerkrieg ist nah!!!

  7. DerObserver schreibt:

    Anmerkung:
    Damit ich nicht missverstanden werde, im Bezug auf Juden meinte ich mit „bei allem Wohlwollen“, dass Juden kein Problem sind aber Zionisten!!!

    Zionisten sind auch Juden aber Juden sind nicht unbedingt auch Zionisten!
    (das ist das Gleiche wie mit Muslime und Islamisten)

    Übrigens: die bekanntesten Zionisten sind Rothschild’s und Rockefeller’s und die haben die USA voll im Griff (FED), was der Grund dafür ist, dass das Problem Israel/Palästina niemals gelöst werden wird!

  8. Catlin schreibt:

    Perikles sagte, sinngemäß: Das Geheimnis des Glücks ist die Freiheit, das Geheimnis des Glücks ist der Mut; er meinte damit den Mut von Menschen, nicht von Mäusen.
    Warum ergänzen wir nicht im GG alle Artikel, die die Religion betreffen mit einem Zusatz etwa so: Religionen/Ideologien, die in ihrer Grundhaltung, Grundauffassung oder in ihren elementaren Grundlagen den Artikeln des GG (der Verfassung) oder/und den allgemein gültigen Menschenrechten widersprechen oder sie gar bekämpfen, können nicht als Körperschaften des Öffentlichen Rechts anerkannt werden, erhalten keine öffentlichen Unterstützungen oder Förderungen, dürfen an Schulen ihre Religion/Ideologie nicht unterrichten. Religionen/Ideologien dürfen im Vereinsleben oder öffentlich NICHT zur Vernichtung des Sraates oder seiner Rechtsordnung aufrufen oder werben. Veriene die das tun, werden aufgelöst.(Ich gehe davon aus, dass Prof. Dr. Schachtschneider das besser formulieren kann).

    +1

  9. Maki schreibt:

    Die Demokratie ist nur der Zug ,auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind.
    Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten(…)
    Zitat von Recep Erdogan, türkischer Ministerpräsident !
    Dem ist wohl nichts weiter hinzu zu fügen !!!

  10. Maki schreibt:

    Und noch eins : Sollte die Türkei es schaffen der EU bei zu treten,wird somit dem gesamten vorderen Orient Tür und Tor geöffnet nach Europa einzuwandern, dann wird es hier in 15-20 Jahren so aussehen wie in den Ländern aus denen die ,,Facharbeiter,, kommen.
    Das ist der von unseren bunten Politikern gewollte Untergang der Abendlandes.
    Eine letzte Frage stellt sich mir : W A R U M
    Mögliche Antwort : Besteht ein Pakt der lautet : Islamisierung Europas gegen unbegrenzte Öllieferung ?
    Aber selbst das würde mit nichts zu rechtfertigen sein.
    Oder ist es schlicht und ergreifend der blanke Wahnsinn in den Köpfen der Europäischen Politiker

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