Das Ehegattensplitting gilt auch für Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Es sei verfassungswidrig, homosexuellen Ehepartnern Steuervorteile vorzuenthalten.

Die Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Mit dem Entschluss sind homo- und heterosexuelle Ehepaare im Steuerrecht gleichgestellt.

Das Gericht verlangte, die Gesetze rückwirkend zum 1. August 2001 zu ändern. Die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute könnten bis zu einer neuen Regelung übergangsweise auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden, hieß es.

Schon vor einigen Wochen hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag ein Ultimatum gestellt. Bis zum 18. Juni müsse ein Gesetz vorliegen, durch das gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbssteuer genauso behandelt würden wie Ehepaare. Die Verfassungsrichter hatten bereits im Juli vergangenen Jahres geurteilt, dass die steuerrechtliche Gleichbehandlung etabliert werden müsse.

Im Bundestag sind außer der Union alle Parteien für ein Gesetz, das hetero- und homosexuelle Partnerschaften gleichstellt.