Thomas von Aquin. Prinzipien der Moraltheorie

28. Januar 2012


Thomas von Aquin formuliert – ausgehend von der Grundannahme seiner metaphysischen Ontologie, der Mensch habe in seinem Dasein den Gegebenheiten seines Seins (also der natura humana) zu gehorchen – drei Grundsätze zur moralischen Beurteilung von menschlichem Verhalten, die fontes moralitatis (vgl. Sum Th I-II, 18-21):

1. Thomas von Aquin formuliert den Grundsatz, dass Handlungen zunächst von ihrem Wesen her zu beurteilen sind (was Thomas das „Objekt der Handlung“ nennt) und dass es dabei Handlungen gibt, die an sich (oder in sich) unmoralisch sind, die man also immer zu unterlassen hat – unter allen Umständen, etwa die Handlung „grundlos einen Menschen töten“. „Grundlos einen Menschen töten“ ist eine Handlung, die nicht gut sein kann.

Thomas Grundsatz gilt für Handlungen, nicht für Sachen. Eine Sache kann nicht an sich schlecht sein, es kommt immer auf ihre Verwendungsweise an (man denke an ein Messer, mit dem man einen Apfel aufschneiden oder einen Menschen erstechen kann). Selbst wenn eine Sache für einen einzigen Zweck gemacht ist, hat man immer noch die Wahl zwischen dem Einsatz und dem Nichteinsatz der Sache. Es kommt also bei der Moralität des menschlichen Verhaltens auf die Handlung an, nicht auf die Sachen, die dabei benutzt werden.

2. Thomas von Aquin formuliert den Grundsatz des voluntaristischen Intentionalismus’ als ethische und rechtliche Begründungsfigur für alle Handlungen, die ihrem Wesen, ihrem Objekt nach moralisch indifferent sind. Grundsätzlich entscheidet der „innere Wille“, die innerlich gewollte Absicht als das Ziel der Handlung über deren moralische Güte bzw. Strafbarkeit, nicht der äußere Vollzug oder die Folgen, die erhofft werden bzw. tatsächlich eintreten. Diese thomistische Auffassung wird von der kontinentalen Moralphilosophie der Neuzeit fortgeschrieben (man denke an die Gesinnungsethik Kants) und ging in unser Strafrecht ein (ein Mordversuch wird genauso behandelt wie ein Mord; die Intention des Täters entscheidet über die Qualifizierung der Tat als „Mord“, „Totschlag“, „Tötung in Notwehr“ und ist für das Strafmaß entscheidend).

Dass die Erwähnung von Wille und Absicht keine Redundanz darstellt, wird klar, wenn wir an die „Doppelwirkung“ von Handlungen denken, also daran, dass eine Handlung eine gute Wirkung und zugleich eine schlechte Nebenwirkung haben kann. Dann ist im Sinne des voluntaristischen Intentionalismus’ der „innere Wille“ als die „eigentliche Absicht“ vom „Mitwillen“ als der „uneigentlichen Absicht“ zu unterscheiden. Jener „innere Wille“ konstituiert nach Thomas das Ziel des Handelnden als Zweck der Handlung („finis operantis“), dieser „Mitwille“ das Ziel der Handlung als Mittel zum Zweck der Handlung („finis operis“). Wenn man z. B. einen Angreifer abwehrt („Notwehr“), dann geschieht dies durchaus in der „Absicht“, bestimmte Maßnahmen gezielt einzusetzen (Schläge, Tritte, Schüsse). Doch es fehlt dabei der „innere Wille“: Eigentlich will man nicht schlagen, treten oder schießen, man ist aber dazu gezwungen, um den Zweck der Handlung (den Selbstschutz) zu erfüllen. Das Schlagen, Treten und Schießen geschieht absichtsvoll, wird aber nicht gewollt, sondern nur „geduldet“, „zugelassen“ oder „in Kauf genommen“.

Der Zweck heiligt nicht die Mittel, aber es gibt eben Zwecke, zu deren Erreichung Mittel erforderlich sind, die als Nebenwirkungen der Handlung geduldet bzw. in Kauf genommen werden müssen. Freilich kommt es dabei auf die Art der Nebenwirkungen an. Sie dürfen den Zweck nicht konterkarieren. Für den bellum iustum-Topos (ein typischer Anwendungsfall der Doppelwirkungsproblematik) hat Thomas das deutlich gemacht und einen Krieg nur dann als „gerecht“ angesehen, wenn die Wiederherstellung des Friedens (nur darum geht es) unter Einsatz der „geringsten Mittel“ erfolgt. Nicht jedes Mittel zum Zweck darf einem Recht sein, schon gar nicht die Mittel, die um ihrer selbst willen gewollt, sondern nur die, die um des Zwecks willen geduldet werden.

3. Thomas von Aquin formuliert den Grundsatz, dass neben dem Wesen und der Absicht auch die Umstände der Handlung zu berücksichtigen sind. Dazu gehört, dass man Zwangslagen angemessen berücksichtigt. Manchmal hat man eben nur die Wahl „zwischen Pest und Cholera“. In solchen Fällen ist das „geringere Übel“ zu wählen. Denn die Handlung ist die bessere, die das „geringere Übel“ bezweckt, was nicht bedeutet, dass sie damit gut ist. Die moralische Beurteilung der Handlung als solche ändert sich nicht, doch die Umstände können derart sein, dass man einem Menschen zu dieser Handlung rät, auch wenn man sie – unter anderen Umständen – moralisch verurteilen müsste.

(Josef Bordat)

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