Autor Mosebach für Bestrafung von Gotteslästerung
(gloria.tv/ KNA) Der Schriftsteller Martin Mosebach hat sich für eine Bestrafung von Gotteslästerung in Kunst und Medien ausgesprochen. In einem Beitrag für die «Berliner Zeitung» (Dienstag) verwies er zur Begründung auf die christlichen Wurzeln des Grundgesetzes. «Hier läge eine Pflicht des Staates begründet, jenen Gott, auf dessen Geboten er seine sittliche Ordnung aufbauen will, vor Schmähung zu bewahren, die dieser sittlichen Ordnung auf Dauer den Respekt entziehen würde», betonte der renommierte Autor und bekennende Katholik.
Heute sei jedoch «die Meinung mehrheitsfähig, die Christen seien geradezu dazu verpflichtet, die Schmähung ihres Glaubens klaglos hinzunehmen», kritisierte Mosebach. «Auch Bischöfe blicken verlegen zur Seite, wenn von Blasphemie die Rede ist, sie wollen sie bloß nicht wahrnehmen, um nicht Stellung beziehen zu müssen.» Durch die starke islamische Minderheit und deren Forderung nach Respektierung ihres Glaubens gewinne eine strafrechtliche Ächtung der Blasphemie jedoch wieder Bedeutung, so der Schriftsteller.
Gotteslästerung ist in Deutschland seit 1871 ein Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der Paragraf 166 Strafgesetzbuch jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die «Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse» das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit seit 1969 der öffentliche Frieden und nicht mehr das individuelle religiöse oder weltanschauliche Empfinden.
Heute sei jedoch «die Meinung mehrheitsfähig, die Christen seien geradezu dazu verpflichtet, die Schmähung ihres Glaubens klaglos hinzunehmen», kritisierte Mosebach. «Auch Bischöfe blicken verlegen zur Seite, wenn von Blasphemie die Rede ist, sie wollen sie bloß nicht wahrnehmen, um nicht Stellung beziehen zu müssen.» Durch die starke islamische Minderheit und deren Forderung nach Respektierung ihres Glaubens gewinne eine strafrechtliche Ächtung der Blasphemie jedoch wieder Bedeutung, so der Schriftsteller.
Gotteslästerung ist in Deutschland seit 1871 ein Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der Paragraf 166 Strafgesetzbuch jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die «Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse» das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit seit 1969 der öffentliche Frieden und nicht mehr das individuelle religiöse oder weltanschauliche Empfinden.