Polit-Justiz Lesben-Besamungsanstalten in den Startlöchern
Österreich ist eine demokratische Republik (siehe Vorschaubild) – wie die „DDR“. Lettern im Verfassungsgerichtshof in Wien – Der sozialistische Kandidat Holzinger (Bild oben) ist Präsident des Verfassungs(polit)gerichtshof: Wenn die parlamentarische Mehrheit für linkslinke Politik fehlt, springt das Verfassungs-„Gericht“ ein [Bildschirmcopie: vfgh.gv.at]
Skandalurteil des sozialistisch dominierten Verfassungsgerichtshofs: Nichtbesamung von Lesben angeblich verfassungswidrig. Weder das Kindeswohl, noch das Recht des Kindes auf natürliche Eltern, noch der Schutz der Familie sind für das Politgericht besonders beachtenswert.
Der Natur „nachhelfen“ …
Bis dato war bei potentiellen Eltern (was immer Vater und Mutter bedeutet) mit unerfülltem Kinderwunsch die gesetzliche Möglichkeit der künstlichen Befruchtung gegeben. Schon dies war aus guten Gründen umstritten.
Nach § 2. Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist „eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung (…) nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“ und auch nur dann, wenn keine andere Art der Herbeiführung der Schwangerschaft möglich ist.
… aber nicht wider die Natur
Gesetzlich untersagt war dieses „Nachhelfen“, wenn die Natur per se (also Gottes Schöpfung) das Zeugen eines Kindes nicht vorgesehen hatte. So etwa bei zwei Lesben oder Schwulen.
Schon allein deshalb, weil ein Kind ein Recht auf einen Vater und eine Mutter hat.
Quelle und weiterlesen;
www.kreuz-net.at/index.php
Skandalurteil des sozialistisch dominierten Verfassungsgerichtshofs: Nichtbesamung von Lesben angeblich verfassungswidrig. Weder das Kindeswohl, noch das Recht des Kindes auf natürliche Eltern, noch der Schutz der Familie sind für das Politgericht besonders beachtenswert.
Der Natur „nachhelfen“ …
Bis dato war bei potentiellen Eltern (was immer Vater und Mutter bedeutet) mit unerfülltem Kinderwunsch die gesetzliche Möglichkeit der künstlichen Befruchtung gegeben. Schon dies war aus guten Gründen umstritten.
Nach § 2. Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist „eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung (…) nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“ und auch nur dann, wenn keine andere Art der Herbeiführung der Schwangerschaft möglich ist.
… aber nicht wider die Natur
Gesetzlich untersagt war dieses „Nachhelfen“, wenn die Natur per se (also Gottes Schöpfung) das Zeugen eines Kindes nicht vorgesehen hatte. So etwa bei zwei Lesben oder Schwulen.
Schon allein deshalb, weil ein Kind ein Recht auf einen Vater und eine Mutter hat.
Quelle und weiterlesen;
www.kreuz-net.at/index.php